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EEG 2027 und PPAs: Wie der Abschöpfungsmechanismus die Marktintegration der Windenergie ausbremst

Windkraftanlage im Bau

Der Referentenentwurf zum EEG 2027 liegt vor und mit ihm eine Reihe von Weichenstellungen, die die Vermarktung von Windstrom über Power Purchase Agreements (PPAs) unmittelbar betreffen. Als PPA-Anbieter, der Windparkbetreiber und Industrieunternehmen seit Jahren zusammenbringt, sehen wir zwei Konstruktionsfehler im Entwurf, die genau das Gegenteil dessen bewirken, was der Gesetzgeber selbst als Ziel formuliert: mehr Markt, weniger Förderabhängigkeit.

Problem 1: Die Abschöpfung trifft auch den PPA

Mit § 21d EEG 2027 wird ein Refinanzierungsbeitrag eingeführt: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert einer Anlage, muss der Betreiber die Differenz an den Netzbetreiber abführen. So weit, so nachvollziehbar als Umsetzung europäischer Vorgaben zu Differenzverträgen.

Betroffen sind dabei nur Anlagen, die tatsächlich unter das neue Recht fallen: Nach der Übergangsregelung in § 100 Absatz 1 EEG 2027 gilt für Anlagen, deren Zuschlag aus einem Zuschlagsverfahren mit Gebotstermin vor dem 1. Januar 2027 stammt oder die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden, weiterhin das alte Recht – also ohne Abschöpfung. Der Refinanzierungsbeitrag betrifft damit gezielt Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten – und damit genau die Neubauprojekte, für die PPAs als Finanzierungsbaustein besonders wichtig wären.

Entscheidend ist zudem die Reichweite der Regelung: Die Zahlungspflicht gilt ausdrücklich nicht nur für Strom, der über die Direktvermarktung mit Marktprämie verkauft wird, sondern auch für Strom aus der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a und somit auch für PPAs. Voraussetzung ist lediglich, dass ein wirksamer Zuschlag vorliegt oder der Betreiber die Förderberechtigung nach § 20 Absatz 2 gegenüber dem Netzbetreiber erklärt hat. Wer also einen Zuschlag aus der Ausschreibung besitzt und seinen Strom in Hochpreisjahren über ein PPA vermarktet, wird trotzdem abgeschöpft, und zwar so, als hätte er die Marktprämie in Anspruch genommen.

Damit verliert das PPA seinen wirtschaftlichen Kern: die Möglichkeit, einem Windparkbetreiber über einen langfristigen Vertrag Preissicherheit oberhalb des reinen Marktwerts zu verschaffen, ohne dass diese zusätzliche Erlöschance systematisch wieder eingezogen wird. Für Anlagen mit Zuschlag unter dem EEG 2027 ist ein PPA damit faktisch unattraktiv. Konkret heißt das also, dass Anlagen mit Zuschlag unter dem alten Regime oder vollständig aus der Förderung ausgeschiedene Anlagen sich weiterhin gut für einen PPA eignen, Neuanlagen mit Zuschlag unter dem EEG 2027 dagegen kaum.

Problem 2: Der Ausstieg als Einbahnstraße

Der Entwurf sieht mit § 21e einen Weg vor, der Abschöpfung dauerhaft zu entgehen: Der Betreiber kann dem Netzbetreiber in Textform erklären, dauerhaft auf die Marktprämie zu verzichten. Ab dem Folgejahr entfallen dann sowohl der Förderanspruch als auch die Zahlungspflicht nach § 21d.

Diese Erklärung ist jedoch einmalig, unwiderruflich und nur innerhalb von zehn Jahren nach Inbetriebnahme möglich. Wer sie abgibt, verzichtet endgültig auf die Marktprämie und zwar für die gesamte restliche Förderdauer von bis zu 20 Jahren.

Genau hier entsteht das Problem, das uns in der Praxis täglich begegnet: PPAs laufen üblicherweise 5 bis 10 Jahre. Eine neue Windenergieanlage wird aber über 15 bis 20 Jahre finanziert. Wer dauerhaft aus dem Marktprämienmodell aussteigt, um frei über PPAs vermarkten zu können, hat nach Ablauf des ersten PPA keine gesetzlich abgesicherte Vermarktungsform mehr – und keinen Weg zurück in die Förderung. Für die finanzierende Bank ist das ein Risiko, das sich in der Kreditvergabe schlicht nicht abbilden lässt: Eine über zwei Jahrzehnte laufende Finanzierung braucht über die gesamte Laufzeit eine gesicherte Vermarktungsperspektive, nicht nur für die ersten fünf bis zehn Jahre.

Im Ergebnis bleibt Betreibern neuer Anlagen unter dem EEG 2027 nur die Wahl zwischen zwei unattraktiven Optionen: PPA-Erlöse, die im Erfolgsfall wieder abgeschöpft werden, oder ein unwiderruflicher Verzicht auf die Förderung, den keine Bank für eine 20-jährige Finanzierung goutieren wird.

Dieser Weg führt am Ziel vorbei

Der Referentenentwurf selbst formuliert in seiner Begründung, dass es den marktgetriebenen Ausbau stärke, wenn Zusatzerlöse künftig nur außerhalb des Fördersystems erwirtschaftet werden können. Genau das leisten PPAs: Sie verlagern Preisrisiko und Preischance vom Fördersystem auf private Vertragspartner, ganz ohne Belastung des EEG-Kontos. Ein Industrieunternehmen, das über ein PPA Windstrom bezieht, bekommt Preissicherheit und einen Dekarbonisierungsnachweis, so wie es die Industriestrompreis-Richtlinie inzwischen ausdrücklich anerkennt. Ein Windparkbetreiber bekommt eine Erlösquelle, die nicht vom politischen Fördertopf abhängt.

Damit sind PPAs kein Nischenprodukt, sondern das zentrale Instrument, um die erneuerbaren Energien schrittweise aus der Förderung in die reguläre Marktwirtschaft zu überführen. Somit wäre das genau der Übergang, den das EEG 2027 nach eigenem Anspruch beschleunigen will. Ein Regelwerk, das PPA-Erlöse genauso abschöpft wie Marktprämien-Erlöse und den Ausstieg aus der Förderung nur als unwiderruflichen Alles-oder-nichts-Schritt zulässt, bremst diesen Übergang aus, statt ihn zu fördern.

Unsere Vorschläge

Wir plädieren dafür, PPA-vermarktete Strommengen nach § 21a von der Abschöpfungspflicht des § 21d auszunehmen. Wer seinen Strom über ein PPA verkauft, trägt in Niedrigpreisjahren bereits das volle Marktrisiko ohne Förderfloor. Ihm zusätzlich die Erlösspitzen zu nehmen, ist unausgewogen und verhindert genau die Vermarktungsform, die der Gesetzgeber angeblich stärken will.

Sollte eine vollständige Ausnahme nicht durchsetzbar sein, sollte zumindest § 21e flexibilisiert werden: ein befristeter, an die tatsächliche PPA-Laufzeit gekoppelter Verzicht auf die Marktprämie statt eines einmaligen, unwiderruflichen Ausstiegs würde es Banken erlauben, Projekte über mehrere aufeinanderfolgende PPA-Zyklen hinweg zu finanzieren, ohne dass Betreiber sich für zwei Jahrzehnte im Voraus festlegen müssen.

Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung verspricht der Windenergie ausdrücklich den Weg in die freie Marktwirtschaft – es wäre eine vertane Chance, wenn das EEG 2027 genau diesen Weg durch einen vermeidbaren Konstruktionsfehler wieder verbaut.

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2026-07/20260718-eeg-novelle.pdf

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